OLG Hamburg vom 02.06.1979
15 WF 38/79 R
Normen:
BGB § 1566 ;
Fundstellen:
FamRZ 1979, 702
LSK-FamR/Hülsmann, § 1566 BGB LS 4

OLG Hamburg - 02.06.1979 (15 WF 38/79 R) - DRsp Nr. 1994/10152

OLG Hamburg, vom 02.06.1979 - Aktenzeichen 15 WF 38/79 R

DRsp Nr. 1994/10152

Wollen Ehegatten sich einverständlich scheiden lassen, ohne sich über alle im § 630 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO genannten Scheidungsfolgen einig zu sein, so kommt ihnen lediglich die Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB nicht zugute, daß nach einjährigem Getrenntleben ihre Ehe gescheitert sei. Sie können aber auf andere Weise dem Gericht die Überzeugung vermitteln, daß die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederhergestellt werden wird (§ 1565 Abs. 1 BGB).

Normenkette:

BGB § 1566 ;

Hinweise:

Allgemeine Meinung ist, daß außer dem einjährigen Getrenntleben und dem beiderseitigen Scheidungsantrag oder der Zustimmung zum Scheidungsantrag (§ 1566 Abs. 1 BGB) die Anforderungen des § 630 ZPO erfüllt sein müssen, damit der Vermutungstatbestand eingreift (Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1566 Rdn. 6). Zur im Schrifttum umstrittenen Frage, ob § 630 Abs. 1, 3 ZPO Sachurteilsvoraussetzung oder Wirksamkeitsvoraussetzung ist: Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1565 Rdn. 18 ff.