Allgemeine Meinung ist, daß außer dem einjährigen Getrenntleben und dem beiderseitigen Scheidungsantrag oder der Zustimmung zum Scheidungsantrag (§ 1566 Abs. 1 BGB) die Anforderungen des § 630 ZPO erfüllt sein müssen, damit der Vermutungstatbestand eingreift (Johannsen/Henrich/Jaeger, §
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