OLG Hamburg, vom 02.07.1992 - Aktenzeichen 15 UF 158/91 U
DRsp Nr. 1994/10037
Die infolge der Zustellung eines Antrags beim Vormundschaftsgericht (§ 1612 Abs. 2BGB) nach § 1613 Abs. 1BGB eingetretenen Verzugsfolgen werden nicht durch eine Rücknahme der Mahnung wirkungslos, die auf der unzutreffenden, jedoch damals berechtigten Annahme der Klägerin beruht, ihr stehe kein Zahlungsanspruch zu. Die Verzugswirkung kann nur durch einen Verzicht auf einen als begründet betrachteten Anspruch ausgeräumt werden.