OLG Hamburg vom 10.01.1983
15 UF 59/82
Normen:
BGB § 1585b;
Fundstellen:
FamRZ 1983, 602
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585b BGB LS 22

OLG Hamburg - 10.01.1983 (15 UF 59/82) - DRsp Nr. 1994/10129

OLG Hamburg, vom 10.01.1983 - Aktenzeichen 15 UF 59/82

DRsp Nr. 1994/10129

Erhebt der Unterhaltsberechtigte Stufeklage auf Auskunft und Zahlung des sich hieraus ergebenden Unterhalts, so wird der Zahlungsantrag nicht erst mit seiner Bezifferung, sondern bereits mit Klageerhebung rechtshängig. Verlangt der Unterhaltsberechtigte nach Erteilung der Auskunft weniger Unterhalt als ihm nach der Auskunft zusteht, so ist der Unterhaltsanspruch nur in Höhe des verlangten Betrages rechtshängig geworden. Wird die Klage später auf den vollen, sich aus der Auskunft ergebenden Unterhalt erweitert, so wird der volle Unterhalt nicht rückwirkend mit der Erhebung der unbezifferten Stufenklage rechtshängig.

Normenkette:

BGB § 1585b;
Fundstellen
FamRZ 1983, 602
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585b BGB LS 22