OLG Hamburg, vom 10.01.1983 - Aktenzeichen 15 UF 59/82
DRsp Nr. 1994/10129
Erhebt der Unterhaltsberechtigte Stufeklage auf Auskunft und Zahlung des sich hieraus ergebenden Unterhalts, so wird der Zahlungsantrag nicht erst mit seiner Bezifferung, sondern bereits mit Klageerhebung rechtshängig. Verlangt der Unterhaltsberechtigte nach Erteilung der Auskunft weniger Unterhalt als ihm nach der Auskunft zusteht, so ist der Unterhaltsanspruch nur in Höhe des verlangten Betrages rechtshängig geworden. Wird die Klage später auf den vollen, sich aus der Auskunft ergebenden Unterhalt erweitert, so wird der volle Unterhalt nicht rückwirkend mit der Erhebung der unbezifferten Stufenklage rechtshängig.