OLG Hamburg, vom 10.09.1991 - Aktenzeichen 2 WF 60/91
DRsp Nr. 1993/1912
a. »§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ist bei volljährigen Kindern grundsätzlich nicht entsprechend anzuwenden.«b. Kosten einer Namensänderung sind kein Sonderbedarf des Kindes, wenn eine Anpassung an den neuen Familiennamen der Mutter sich nicht als notwendig aufdrängt.