OLG Hamburg vom 12.07.1988
12 UF 9/87
Normen:
BGB § 1608 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)370c
FamRZ 1989, 95

OLG Hamburg - 12.07.1988 (12 UF 9/87) - DRsp Nr. 1992/8520

OLG Hamburg, vom 12.07.1988 - Aktenzeichen 12 UF 9/87

DRsp Nr. 1992/8520

Aus der vorrangigen Unterhaltspflicht des Ehegatten des Unterhaltsbedürftigen folgt keine Verpflichtung zum Abbruch einer Ausbildung und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zwecks Entlastung der Eltern des anderen, ebenfalls in der Ausbildung befindlichen Ehegatten von ihrer Unterhaltspflicht.

Normenkette:

BGB § 1608 ;

»... § 1608 BGB befreit Eltern volljähriger Kinder nur dann von der ihnen gesetzlich auferlegten Ausbildungsgarantie (§§ 1601, 1602, 1610 und 2Abs. 1 , wenn der Ehegatte des Unterhaltsgläubigers leistungsfähig ist. Der Wortlaut des § 1608 Satz 2 BGB macht deutlich, daß sich der Ehegatte sogar auf seinen angemessenen Selbstbedarf berufen kann, also nicht etwa alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen hat. ...