OLG Hamburg - 12.10.1990 (8 W 234/90) - DRsp Nr. 1992/8482
OLG Hamburg, vom 12.10.1990 - Aktenzeichen 8 W 234/90
DRsp Nr. 1992/8482
Die von einer vorsteuerabzugsberechtigten obsiegenden Partei an ihren Prozeßbevollmächtigten zu zahlende Umsatzsteuer ist jedenfalls dann nicht erstattungsfähig, wenn die Vorsteuerabzugsberechtigung eindeutig und unstreitig ist.