OLG Hamburg, vom 19.12.1989 - Aktenzeichen 2 WF 139/89 U
DRsp Nr. 1994/10076
Zum Unterhaltsanspruch eines in Polen lebenden Kindes gegen seinen in der BRD wohnenden Vater: Dem Kind ist an Kaufkraft dasjenige zuzumessen, was es an gesetzlichem Unterhalt beanspruchen könnte, falls es in der BRD lebte (Umrechnung unter Berücksichtigung der sogenannten "Verbrauchergeldparität").
Normenkette:
BGB § 1610 ;
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