OLG Hamburg, vom 19.12.1989 - Aktenzeichen 2 WF 139/89 U
DRsp Nr. 1994/10076
Zum Unterhaltsanspruch eines in Polen lebenden Kindes gegen seinen in der BRD wohnenden Vater: Dem Kind ist an Kaufkraft dasjenige zuzumessen, was es an gesetzlichem Unterhalt beanspruchen könnte, falls es in der BRD lebte (Umrechnung unter Berücksichtigung der sogenannten "Verbrauchergeldparität").