OLG Hamburg, vom 22.03.1988 - Aktenzeichen 12 UF 80/86
DRsp Nr. 1994/10090
Unechter Zugewinn - Veräußern Eheleute während des Scheidungsprozesses ein gemeinsames Grundstück zu einem Preis, der niedriger ist als der für die Zugewinnberechnung maßgebliche Wert, und wirkt sich dies nur zu Lasten des zugewinnausgleichspflichtigen Ehegatten nachteilig aus, weil nur er Zugewinn erzielt hat, so kann es geboten sein, den Zuge- winnausgleich herabzusetzen, um ein grob unbilliges Ergebnis zu vermeiden.