OLG Hamburg, vom 29.09.1989 - Aktenzeichen 2 UF 91/87 U
DRsp Nr. 1994/10077
a. Den Mindestunterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder muß ein junger, gesunder Unterhaltsschuldner notfalls durch zusätzliche Aufnahme einer stundenweisen Nebentätigkeit sicherstellen, wenn die Einkünfte aus einer vollschichtigen Betätigung hierzu nicht ausreichen (hier: Nebentätigkeit als Kellner).b. Die Beweislast dafür, daß ein Zuverdienst nicht möglich ist, trifft den Unterhaltspflichtigen zumindest dann, wenn die Aufnahme einer Nebentätigkeit besonders naheliegend und aussichtsreich erscheint.
Normenkette:
BGB § 1603 ;
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