OLG Hamburg - Beschluß vom 07.01.1992
8 W 274/91
Normen:
BRAGO § 25 Abs. 2 ; UStG § 4 Nr. 10a ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
VersR 1993, 990

OLG Hamburg - Beschluß vom 07.01.1992 (8 W 274/91) - DRsp Nr. 1994/10052

OLG Hamburg, Beschluß vom 07.01.1992 - Aktenzeichen 8 W 274/91

DRsp Nr. 1994/10052

1. Die auf die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten der obsiegenden Partei wie auf deren Auslagen entfallende Mehrwertsteuer kann nicht zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 ZPO gerechnet und demzufolge nicht mit gegen den unterliegenden Gegner festgesetzt werden, wenn die Vorsteuerabzugsberechtigung der obsiegenden Partei unstreitig ist oder jedenfalls rechtlich keinem ernsthaften Zweifel unterliegt. 2. Es ist nicht Aufgabe des Kostenfestsetzungsverfahrens, den steuerlichen Fragen der Vorsteuerabzugsberechtigung der obsiegenden Partei im einzelnen nachzugehen, wenn das Ergebnis nicht sogleich auf der Hand liegt bzw. sich unschwer dem Gesetz entnehmen läßt.

Normenkette:

BRAGO § 25 Abs. 2 ; UStG § 4 Nr. 10a ; ZPO § 91 ;

Hinweise:

Vgl. dazu auch BFH BStBl 1990, II 584; OLG Nürnberg VersR 1992, 1372; OLG Hamburg JurBüro 1991, 225; 1991, 815.

Fundstellen
VersR 1993, 990