OLG Hamburg - Beschluß vom 17.07.1990
2 UF 58/90
Normen:
BGB § 1603 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 106
LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 63
NJW-RR 1991, 773

OLG Hamburg - Beschluß vom 17.07.1990 (2 UF 58/90) - DRsp Nr. 1994/10066

OLG Hamburg, Beschluß vom 17.07.1990 - Aktenzeichen 2 UF 58/90

DRsp Nr. 1994/10066

Einem studierenden Elternteil, der sich im zweiten von regelmäßig sechs Studiensemestern von seinem Ehepartner trennte, kann es zuzumuten sein, zur Bestreitung des Unterhaltes seiner minderjährigen unverheirateten Kinder sein Studium zu unterbrechen und vorübergehend im erlernten Handwerksberuf tätig zu werden oder eine Ferientätigkeit aufzunehmen, selbst wenn sich dadurch der Studienabschluß verzögert. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, daß das Studium im Einvernehmen mit dem Ehegatten aufgenommen wurde und nach der beiderseitigen Planung ohne Aufschub durchgeführt werden sollte.

Normenkette:

BGB § 1603 ;

Hinweise: