OLG Hamburg - Urteil vom 17.07.1990
7 U 1/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, §§ 421 ff.; UStG § 24 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 849,
NJW 1991, 849
NJW-RR 1991, 548
NZV 1991, 189

OLG Hamburg - Urteil vom 17.07.1990 (7 U 1/90) - DRsp Nr. 1994/10067

OLG Hamburg, Urteil vom 17.07.1990 - Aktenzeichen 7 U 1/90

DRsp Nr. 1994/10067

1. Wird nachts ein Stromverteilerkästen durch einen Pkw zerstört und entstehen infolge einer von den Stadtwerken fehlerhaft durchgeführten Notreparatur weitere Schäden (hier: in einem Gärtnereibetrieb), haftet der Pkw-Haftpflichtversicherer auch für diese weiteren Schäden. 2. Wird der Geschädigte gem. § 24 UStG "pauschaliert" zur Umsatzsteuer veranlagt, hat der Schädiger auch den in der Reparaturrechnung enthaltenen Mehrwertsteuerbetrag zu erstatten. 3. Daß die Haftung der Stadtwerke als weiterer Schädiger durch deren AGB teilweise ausgeschlossen ist und der Geschädigte sich mit den Stadtwerken verglichen hat, steht einer vollen Inanspruchnahme des Pkw-Haftpflichtversicherer nicht entgegen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, §§ 421 ff.; UStG § 24 ;
Fundstellen
NJW 1991, 849,
NJW 1991, 849
NJW-RR 1991, 548
NZV 1991, 189