I.
Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt, einen Tagessatz auf 150,-- DM festgesetzt und dem Angeklagten monatliche Ratenzahlungen von 1.000,-- DM eingeräumt. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen. Diesem von dem Angeklagten mit der Revision angefochtenen Urteil ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
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