OLG Hamburg - Urteil vom 26.06.1992
2 UF 90/91
Normen:
BGB § 1601, § 1602 Abs. 1, § 1603, § 1606 Abs. 3, § 1610, § 1612 ; ZPO § 323, § 91, § 93 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 101
NJW-RR 1993, 707

OLG Hamburg - Urteil vom 26.06.1992 (2 UF 90/91) - DRsp Nr. 1994/10038

OLG Hamburg, Urteil vom 26.06.1992 - Aktenzeichen 2 UF 90/91

DRsp Nr. 1994/10038

1. Sind der Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltsverpflichtete Ausländer, so ist für den Unterhaltsanspruch des Kindes deutsches Recht anwendbar, wenn beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 02.10.1973). 2. Mit der Abänderungsklage kann der durch ein polnisches Gericht geregelte Kindesunterhalt den deutschen Verhältnissen angepaßt werden. 3. Der Bedarf eines Kindes, das aus einer in Polen geschiedenen Ehe stammt und das mit seiner Mutter in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist, bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle