d. »Da die Kl. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat, sind für die Klage die Sachvorschriften des deutschen Rechts, d.h. die §§ 1601 ff. BGB, anzuwenden (Art. 18 EGBGB; Art. 4 Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2.1.1973). Hiernach dürfte ein Unterhaltsanspruch der Kl. mangels hinreichender Leistungsfähigkeit des in Polen lebenden Bekl. nicht gegeben sein (§ 1603 BGB).
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist zu berücksichtigen, daß zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen ein erhebliches wirtschaftliches Gefälle besteht. Zur Charakterisierung der Verhältnisse in Polen sei auf die Darstellung von Passauer in FamRZ 1990,14 ff. hingewiesen ... .
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