OLG Hamm, vom 03.10.1988 - Aktenzeichen 6 UF 107/88
DRsp Nr. 1994/10641
Ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615l Abs. 2 BGB besteht dann nicht, wenn die Kindsmutter bereits vor der Zeugung des nichtehelichen Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war und daher an einer solchen nicht durch die Schwangerschaft gehindert wurde.