OLG Hamm, vom 03.10.1988 - Aktenzeichen 6 UF 107/88
DRsp Nr. 1994/10641
Ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615l Abs. 2 BGB besteht dann nicht, wenn die Kindsmutter bereits vor der Zeugung des nichtehelichen Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war und daher an einer solchen nicht durch die Schwangerschaft gehindert wurde.
Normenkette:
BGB § 1615l;
Hinweise:
Anders ist dies bezüglich des Anspruchs nach § 1615l Abs. 1BGB, vgl. noch LSK-FamR/Hannemann, § 1615BGB LS 11 b.