OLG Hamm vom 03.12.1982
5 UF 356/82
Normen:
BGB § 1575 ;
Fundstellen:
FamRZ 1983, 181
LSK-FamR/Hülsmann, § 1575 BGB LS 5

OLG Hamm - 03.12.1982 (5 UF 356/82) - DRsp Nr. 1994/10831

OLG Hamm, vom 03.12.1982 - Aktenzeichen 5 UF 356/82

DRsp Nr. 1994/10831

Bei der Auslegung des Kriteriums »so bald wie möglich« ist zu beachten, daß der Gesetzgeber bewußt keine Ausschlußfrist eingeführt hat, sondern den Umständen des Falles Geltung lassen wollte. Daher sind Überlegungsfristen, Einschreibezeiten für das Studium, Zeiten anderweitiger Verhinderung durch Familie wie durch Kindererziehung insoweit anzuerkennen, als sie nicht schuldhaft herbeigeführt sind.

Normenkette:

BGB § 1575 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt, nachdem die im Jahre 1959 geschlossene Ehe der Parteien seit dem 18. September 1981 rechtskräftig geschieden ist, vom Beklagten Unterhalt.

Aus der Ehe sind 3 inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen. Der Sohn ..., Student, lebt beim Vater. Der Sohn ..., seit Juli 1982 bei der Bundeswehr, und die Tochter ..., die seit August 1982 ein Praktikum absolviert, wohnen bei der Klägerin.

Die Klägerin ist Deutsche, der Beklagte ist Angehöriger des Staates Ghana. Er lebt seit 27 Jahren in Deutschland.

Die Klägerin, bei Scheidung 45 Jahre alt, hat vor der Heirat zunächst das Jurastudium und dann das Studium der Medizin begonnen. Nach der Geburt des ersten Kindes hat sie dieses Studium abgebrochen und hat deshalb keine abgeschlossene Berufsausbildung.

Der Beklagte ist Oberarzt. Die Parteien streiten über die Höhe seines Einkommens.