OLG Hamm, vom 04.03.1992 - Aktenzeichen 5 UF 378/91
DRsp Nr. 1994/10448
Bewertungsstichtag für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Hierbei ist es unbeachtlich, wenn der Zeitraum zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und Fortsetzung des Scheidungsverfahrens ungewöhnlich lang ist (hier: neun Jahre).