OLG Hamm vom 04.06.1992
2 UF 501/91
Normen:
BGB § 1672 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1335

OLG Hamm - 04.06.1992 (2 UF 501/91) - DRsp Nr. 1994/10423

OLG Hamm, vom 04.06.1992 - Aktenzeichen 2 UF 501/91

DRsp Nr. 1994/10423

Leben die Eltern eines Kindes nicht nur vorübergehend getrennt, so muß das Familiengericht bestimmen, wem das Sorgerecht zu übertragen ist. Dabei muß das Kind im Mittelpunkt der Betrachtung stehen. Für die zu treffende Entscheidung kommt es auf folgende Kriterien an: - Wie sehen die äußeren Möglichkeiten der Unterbringung und Versorgung aus? - Sind die Eltern fähig und dazu bereit, das Kind zu sich zu nehmen und die Verantwortung für die Erziehung und Versorgung zu tragen? - Bei welchem Elternteil sind die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Erziehung am besten gewährleistet? - Wie sind die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes am besten zu berücksichtigen? Liegen bei keinem der Elternteile wenigstens ein Teil dieser Gesichtspunkte vor, so kann eine Vormundschaft gem. § 1671 Abs. 5 BGB angeordnet werden.

Normenkette:

BGB § 1672 ;

Hinweise:

Vgl. dazu auch BGH, FamRZ 1985, 169.