OLG Hamm vom 05.02.1990
5 UF 352/89
Normen:
BGB § 1629 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 890

OLG Hamm - 05.02.1990 (5 UF 352/89) - DRsp Nr. 1994/10581

OLG Hamm, vom 05.02.1990 - Aktenzeichen 5 UF 352/89

DRsp Nr. 1994/10581

Geht gem. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB das Obhutsverhältnis auf den anderen Elternteil über, so steht dem bisherigen Inhaber der elterlichen Obhut auch keine gesetzliche Vertretungsmacht mehr zu. Damit endet auch die auf dieser Vertretungsmacht beruhende Prozeßstandschaft gem. § 1629 Abs. 3 BGB. Die von dem bisherigen Obhutsinhaber im eigenen Namen erhobene Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt wird unzulässig, und zwar auch für die bis dahin aufgelaufenen Unterhaltsrückstände.

Normenkette:

BGB § 1629 ;
Fundstellen
FamRZ 1990, 890