OLG Hamm, vom 05.06.1991 - Aktenzeichen 12 UF 24/91
DRsp Nr. 1994/10515
§ 1610aBGB bezieht sich nur auf die Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten gemäß §§ 1601 ff. BGB einschließlich der Unterhaltsansprüche nichtehelicher Kinder (vgl. § 1615aBGB).§ 1610aBGB ist auf Unterhaltsansprüche, die ihre Grundlage im früheren Recht der §§ 58 ff. Ehegesetz haben, weder unmittelbar noch analog anzuwenden.