OLG Hamm vom 06.09.1989
5 UF 94/89
Normen:
BGB § 1613 ; BSHG § 91 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(167)376c
FamRZ 1990, 307

OLG Hamm - 06.09.1989 (5 UF 94/89) - DRsp Nr. 1992/8721

OLG Hamm, vom 06.09.1989 - Aktenzeichen 5 UF 94/89

DRsp Nr. 1992/8721

Anforderungen an eine wirksame Rechtswahrungsanzeige des Sozialhilfeträgers gem. § 91 Abs. 2 BSHG mit verzugsbegründender Wirkung als Voraussetzung für einen rückwirkenden Unterhaltsanspruch.

Normenkette:

BGB § 1613 ; BSHG § 91 Abs.2;

Teilabdruck zur Barunterhaltspflicht nach Übertragung der Personensorge auf einen Dritten hier vorstehend unter a.

»... Die rückwirkende Inanspruchnahme des Bekl. [gem. § 1613 BGB] ergibt sich im vorl. Fall aufgrund der Rechtswahrungsanzeige v. 25. 2. 1986. Nach der Bestimmung des § 91 Abs. 2 BSHG ist die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten für einen zurückliegenden Zeitraum möglich, wenn ihm die Gewährung der Sozialhilfe unverzüglich schriftlich mitgeteilt wurde. Die Rechtswahrungsanzeige führt somit vergleichbare Rechtsfolgen wie die Mahnung herbei und hat eine der Mahnung vergleichbare Warnungsaufgabe (BGH, FamRZ 1983, 895;