OLG Hamm, vom 07.02.1992 - Aktenzeichen 9 UF 340/91
DRsp Nr. 1994/10458
Es reicht für die Annahme einer groben Unbilligkeit gem. § 1587c Nr. 1 BGB nicht aus, wenn die Ehefrau insbesondere in Folge der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten höhere Anwartschaften als der Ehemann erworben hat. Nicht jedes Ungleichgewicht in der Aufgabenverteilung rechtfertigt eine Herabsetzung oder den Ausschluß des VA. Der Umstand, daß die Ehefrau während der Ehezeit insbesondere wegen der Kindererziehung höhere Anwartschaften erworben hat, beruht auf der (hier einvernehmlich erfolgten) Lebensgestaltung der Parteien (zu der auch die berufliche Selbständigkeit des ausgleichsberechtigten Ehemanns gehörte).