OLG Hamm, vom 08.01.1993 - Aktenzeichen 5 UF 90/92
DRsp Nr. 1994/10345
Die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses für die Berufungsinstanz zur Klärung von Unterhaltsansprüchen ist dann für den Unterhaltspflichtigen unzumutbar und kann folglich vom Unterhaltsberechtigten nicht gefordert werden, wenn eine Auskunftsklage gegen den Unterhaltsschuldner vor Ablauf der Frist des § 1605 Abs. 2BGB erhoben wurde, Fristablauf erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils erfolgte und der Unterhaltspflichtige den Auskunftsanspruch sodann anerkannt hat.