Nach Auffassung des Senats ist ein Ausschluß des Umgangsrechts gem. § 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB nur zulässig, wenn dies für das körperliche oder seelische Wohl des Kindes erforderlich ist und der Gefährdung des Kindeswohls auch durch eine sachgerechte Regelung des Umgangs nicht vorgebeugt werden kann (BGH, NJW 1980, 454 = FamRZ 1980, 131).
»Im vorl. Fall ist nicht ersichtlich, daß die vom AG angeordnete, ohnehin erheblich einschränkende Umgangsregelung das körperliche Wohl des Kindes gefährdet. Nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse ist eine Ansteckung mit dem Aids-Virus unter normalen sozialen Kontakten zwischen Vater und Kind nicht möglich; dies gilt erst recht, wenn das Umgangsrecht unter den vom AG angeordneten strengen Auflagen Ä insbesondere Umgang unter Aufsicht einer fachkundigen Ärztin Ä stattfindet.«
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