OLG Hamm vom 08.05.1987
5 UF 540/86
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 1987, 1142, 1143
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 93

OLG Hamm - 08.05.1987 (5 UF 540/86) - DRsp Nr. 1994/10683

OLG Hamm, vom 08.05.1987 - Aktenzeichen 5 UF 540/86

DRsp Nr. 1994/10683

a. Der Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten umfaßt auch eine angemessene Krankheitsvorsorge; der Unterhaltsanspruch schließt deshalb einen Anspruch auf Versicherungsschutz für den Fall der Krankheit ein. b. Während bei der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankversicherung (KV) dieser Anspruch in der Regel bereits dadurch erfüllt wird, daß dafür Sorge getragen wird, daß der Unterhaltsberechtigte mitversichert ist und die Versicherungsbeiträge für ihn gezahlt werden - die Abrechnung der Leistungen geschieht unmittelbar zwischen Arzt bzw. Krankenhaus und -versicherung - hat bei einer Mitgliedschaft in einer privaten KV der Unterhaltspflichtige zusätzlich die Abrechnung zu übernehmen, also die Ansprüche gegenüber der KV geltend zu machen und die Rechnungsbeträge zu begleichen, da in der Regel keine unmittelbare Abrechnung zwischen Arzt bzw. Krankenhaus und Krankenkasse stattfindet. In entsprechender Weise hat der beihilfeberechtigte Unterhaltspflichtige zu verfahren. Insgesamt hat er dafür Sorge zu tragen, daß die Krankheitskosten des Unterhaltsberechtigten, soweit sie angemessen sind, durch Leistungen der Beihilfe und der privaten KV gedeckt werden.

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Hinweise:

Vgl. auch OLG Köln, FamRZ 1985, 426.

Fundstellen
FamRZ 1987, 1142, 1143
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 93