OLG Hamm, vom 08.11.1991 - Aktenzeichen 11 WF 69/91
DRsp Nr. 1994/10490
Eine Abfindungsvereinbarung, die nach bundesdeutschem Recht nicht nach § 1615eBGB, sondern gemäß § 1614BGB zu beurteilen wäre, war auch nach § 21 Abs. 1 FGB/DDR unwirksam. Vgl. auch zur Frage der Abänderbarkeit eines DDR-Titels über Kindesunterhalt für die Zukunft gemäß § 323 Abs. 3ZPO
Zur Unterhaltsvereinbarung der Eltern eines nichtehelichen Kindes, die inhaltlich einem Abfindungsvertrag nach § 1615eBGB entspricht - Abänderbarkeit hier nur nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage - vgl. LSK-FamR/Hannemann, § 1601BGB LS 9.