OLG Hamm, vom 09.01.1990 - Aktenzeichen 4 WF 465/89
DRsp Nr. 1994/10587
a. Umfang des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes gegenüber seinem Vater, der einer neuen Ehefrau und minderjährigen Kindern aus zweiter Ehe unterhaltspflichtig ist.b. Trotz der Rangfolge des § 1609BGB ist der nicht gedeckte Unterhaltsbedarf (erstehelicher) volljähriger Kinder auch bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der zweiten Ehefrau vorab abzuziehen.c. Der Unterhaltsanspruch der (neuen) Ehefrau ist aber dann bis zur vollen - nicht lediglich angemessenen - Höhe vorrangig, wenn der volle Bedarf unter dem angemessenen Bedarf nach der einschlägigen Unterhaltstabelle liegt.