OLG Hamm, vom 09.01.1991 - Aktenzeichen 10 UF 319/90
DRsp Nr. 1994/10536
A. Gegenüber den Unterhaltsansprüchen eines volljährigen Kindes sind dem Unterhaltspflichtigen in der Regel ein Selbstbehalt von DM 1.400.- zu belassen und zudem für die mit ihm zusammenlebende Ehefrau in entsprechender Anwendung der Nr. 33 der Hammer Leitlinien rund 73 % hiervon = DM 1.022.- vorweg abzuziehen. B. Gegenüber den Unterhaltsansprüchen eines volljährigen Kindes sind dem Unterhaltspflichtigen in der Regel ein Selbstbehalt von 1.400.- DM zu belassen und zudem für die mit ihm zusammenlebende einkommenslose Ehefrau (= Mutter des Kindes) in entsprechender Anwendung der Nr. 33 der Hammer Leitlinien rund 73 % hiervon (= 1.022.- DM) vorweg abzuziehen.