OLG Hamm, vom 09.03.1992 - Aktenzeichen 6 UF 409/91
DRsp Nr. 1994/10445
Dem Unterhaltspflichtigen kann es mit Rücksicht auf das Lebensalter der Ehegatten, seines umfangreichen Immobilienbesitzes und seines sonstigen beträchtlichen Vermögens unterhaltsrechtlich zumutbar sein, sich von Teilen seines Immobilienbesitzes zu trennen, damit beide Ehegatten ihren bisherigen Lebensstandard in der gewohnten Weise aufrechterhalten können.