Ähnlich: OLG Karlsruhe, OLGZ 1980, 209, wonach die Umstände des Einzelfalls abzuwägen sind und eine Unterhaltspflicht der Eltern für die Promotion jedenfalls dann anerkannt wird, wenn letztere in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Hochschulstudium steht und wenn in dem betreffenden Beruf der Nichtpromovierte dem Promovierten im Wettbewerb regelmäßig unterlegen ist - hier wurde ein Unterhaltsanspruch bejaht für die Promotion eines Diplom-Biologen. Grundsätzlich gegen Unterhaltsansprüche für die Promotion: AG Königstein, FamRZ 1992, 594.
B. a. Der Unterhaltsverpflichtete muß Verzögerungen, die auf zwingenden Umständen oder einem vorübergehenden leichten Versagen des Studenten beruhen, gemäß § 242 BGB hinnehmen.
b. Im Falle einer krankheitsbedingten Verzögerung des Ausbildungsabschlusses endet die Unterhaltsberechtigung eines volljährigen Kindes mit Ablauf der Regelstudienzeit.
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