OLG Hamm, vom 10.01.1990 - Aktenzeichen 11 UF 266/89
DRsp Nr. 1994/10585
Die nach den einschlägigen Unterhaltstabellen ermittelten Kindesunterhaltsbeträge enthalten nicht die Kosten einer privaten Krankenversicherung. Die entsprechenden Krankenversicherungsbeiträge können zusätzlich zum Tabellenunterhalt geltend gemacht werden, sofern nicht bereits eine Mitversicherung des unterhaltsbedürftigen Kindes mit einem Elternteil im Rahmen der Familienhilfe besteht.