OLG Hamm, vom 10.10.1989 - Aktenzeichen 9 WF 373/89
DRsp Nr. 1994/10603
Einem volljährigen Kind steht grundsätzlich auch weiterhin ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zu, wenn es nach Abschluß seiner Lehre die Fachoberschule besucht, um danach ein Hochschulstudium aufzunehmen.