OLG Hamm vom 11.07.1989
7 UF 140/89
Normen:
HausratsVO § 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)208c
FamRZ 1990, 54

OLG Hamm - 11.07.1989 (7 UF 140/89) - DRsp Nr. 1992/8727

OLG Hamm, vom 11.07.1989 - Aktenzeichen 7 UF 140/89

DRsp Nr. 1992/8727

Nur ausnahmsweise gerechtfertigte Wertung eines Personenkraftwagens als Hausratsgegenstand.

Normenkette:

HausratsVO § 1 ;

»... Nach §§ Abs. Nr. , Abs. Nr. sind die Familiengerichte zuständig für Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat. Dabei sind Hausrat i. S. des § , nur diejenigen beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind (BGH, FamRZ 1984, , m. w. N. aus dem Schrifttum). Damit scheiden Gegenstände, die als Kapitalanlage, für den Beruf eines Ehegatten oder zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, von vornherein für die Hausratsverteilung aus. Danach und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann ein Pkw nur unter besonderen Umständen als Hausratsgegenstand angesehen werden, etwa dann, wenn er nach der gemeinsamen Zweckbestimmung beider Ehegatten nicht überwiegend für berufliche Zwecke eines Ehegatten, sondern gemeinsam für private Zwecke, insbesondere zum Einkauf, zur Betreuung der Kinder, zu Wochenendfahrten usw. benutzt wird, wobei die bloße Mitbenutzung des Fahrzeugs für eheliche und familiäre Bedürfnisse aus ihm noch keinen Gegenstand des gemeinsamen Haushalts macht (BayObLG. FamRZ 1982. 399 [hier: IV (480) 177 b]; OLG Köln, FamRZ 1980, ; OLG Hamm, FamRZ 1983, ). ...«