OLG Hamm vom 11.12.1986
4 UF 380/86
Normen:
BGB § 1379 Abs.1, §§ 1381, 1384 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)186c-e
FamRZ 1987, 701

OLG Hamm - 11.12.1986 (4 UF 380/86) - DRsp Nr. 1992/8915

OLG Hamm, vom 11.12.1986 - Aktenzeichen 4 UF 380/86

DRsp Nr. 1992/8915

c-e. Auskunftspflicht gem. § 1379 Abs. 1 BGB zwischen geschiedenen Ehegatten nach vorausgegangener langjähriger Trennung: (c) Wegfall nur bei erfolgreicher Einrede aus § 1381 BGB (Annahme des Leistungsverweigerungsrechts nur unter engen Voraussetzungen); (d-e) Maßgeblichkeit des in § 1384 BGB bestimmten Bewertungsstichtags (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) für die Auskunftserteilung über das Endvermögen; (e) keine Vorverlegung der Auskunftspflicht auf einen früheren Zeitpunkt allein wegen der Möglichkeit einer teilweisen Herabsetzung des Zugewinnausgleichsanspruchs gem. § 1381 BGB aufgrund der Trennung der Parteien.

Normenkette:

BGB § 1379 Abs.1, §§ 1381, 1384 ;

»... Die Verpflichtung des Bekl., der Kl. [seiner geschiedenen Ehefrau] Auskunft über sein Endvermögen zu erteilen, folgt aus § 1379 Abs. 1 BGB. .. [Danach] ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen, wenn der Güterstand beendet ist. Für die Berechnung des Zugewinns tritt [gem. § 1384 BGB] im Falle der Scheidung der Ehe an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages [hier: 25. 5. 1983]. ...