»... Die Verpflichtung des Bekl., der Kl. [seiner geschiedenen Ehefrau] Auskunft über sein Endvermögen zu erteilen, folgt aus § 1379 Abs. 1 BGB. .. [Danach] ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen, wenn der Güterstand beendet ist. Für die Berechnung des Zugewinns tritt [gem. § 1384 BGB] im Falle der Scheidung der Ehe an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages [hier: 25. 5. 1983]. ...
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