OLG Hamm, vom 12.10.1978 - Aktenzeichen 1 WF 483/78
DRsp Nr. 1994/10949
Ist die Ausübung des ehelichen Verkehrs nicht möglich und dies auch entweder nicht behebbar oder lehnt der Antragsgegner einen medizinischen Eingriff ab, so ist die Ehe schon jetzt angesichts der Bedeutung der sexuellen Seite für die eheliche Beziehung als gescheitert anzusehen.