OLG Hamm, vom 12.12.1979 - Aktenzeichen 5 UF 479/79
DRsp Nr. 1994/10917
Die eheliche Lebensgemeinschaft verpflichtet die Ehegatten, gemeinsam in eine Wohnung zu ziehen, weil ein Zusammenleben von Eltern und verheirateten Kindern nach der Lebenserfahrung in der Regel auf Dauer nicht gedeihlich ist.