OLG Hamm, vom 13.03.1989 - Aktenzeichen 10 WF 76/88
DRsp Nr. 1994/10623
Eine Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2BGB muß den gesamten Lebensbedarf umfassen, das an das Kind gerichtete Angebot der Gewährung von Kost und Logis genügt diesen Anforderungen nicht.