OLG Hamm, vom 13.06.1990 - Aktenzeichen 10 UF 17/90
DRsp Nr. 1992/8679
Der haushaltsführende Ehepartner hat gegenüber dem erwerbstätigem Ehepartner einen Taschengeldanspruch in Höhe von 5 % des anrechenbaren Einkommens.Der Senat bestätigt mit seiner Entscheidung die Wirksamkeit der zugunsten der Kl. betriebenen Pfändung des der Ehefrau des Bekl. gegen den Bekl. zustehenden Taschengeldanspruchs.