OLG Hamm, vom 14.09.1989 - Aktenzeichen 3 UF 13/89
DRsp Nr. 1994/10607
Fallen während der Ehe getragene Belastungen für das gemeinsame Familienheim, die dessen Wohnwert übersteigen, nach einem durch das Scheitern der Ehe veranlaßten Verkauf fort, so haben der Wohnwert und die ihn übersteigenden Belastungen keinen Einfluß mehr auf die ehelichen Lebensverhältnisse i.S. der §§ 1361 und 1578BGB.