OLG Hamm, vom 16.02.1989 - Aktenzeichen 2 UF 284/86
DRsp Nr. 1994/10624
Die Kürzung des Anspruchs auf Ausgleich des Zugewinns kommt auch bei persönlichen Verfehlungen ohne vermögensrechtlichen Zusammenhang in Betracht (hier: Kürzung um ein Drittel wegen ehebrecherischer Beziehungen auch nur flüchtiger Art zu mindestens vier Männern in den letzten Ehejahren, was Grund für das Scheitern der Ehe war).