OLG Hamm, vom 16.02.1989 - Aktenzeichen 2 UF 648/86
DRsp Nr. 1994/10625
a. Die Ablehnung der Scheidung muß das einzige Mittel sein, um den Ehegatten vor einer derzeit für ihn durch die Scheidung entstehenden nicht erträglichen Lage zu bewahren. Die Lage, in der sich der Ehegatte befindet, muß auch für eine gescheiterte Ehe außergewöhnlich sein. Das wird durch das Merkmal zum Ausdruck gebracht, daß die Härte auf »außergewöhnlichen Umständen« beruhen muß.
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