OLG Hamm vom 16.06.1988
9 WF 209/88
Normen:
BGB §§ 1360, 1360a ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 277
LSK-FamR/Fischer, §§ 1360, 1360a BGB LS 22

OLG Hamm - 16.06.1988 (9 WF 209/88) - DRsp Nr. 1994/10653

OLG Hamm, vom 16.06.1988 - Aktenzeichen 9 WF 209/88

DRsp Nr. 1994/10653

Eine persönliche Angelegenheit, für die eine Prozeßkostenvorschußpflicht des (zweiten) Ehemannes besteht, liegt auch vor, wenn die wiederverheiratete Ehefrau gegen ihren ersten Ehemann einen Anspruch auf Beteiligung an der Steuererstattung geltend machen will.

Normenkette:

BGB §§ 1360, 1360a ;

Hinweise:

Anders OLG Düsseldorf (DRsp I (165) 162 d = FamRZ 1984, 388) in einem Fall, in dem gegen die wiederverheiratete Ehefrau ein Anspruch auf Mithaftung mit ihrem ersten Ehemann aus einem Pachtvertrag geltend gemacht wurde. Vermögensrechtliche Ansprüche, die ihre Wurzel in einer früheren Ehe haben, seien keine persönlichen Angelegenheiten im Verhältnis zum zweiten Ehemann.

Fundstellen
FamRZ 1989, 277
LSK-FamR/Fischer, §§ 1360, 1360a BGB LS 22