OLG Hamm - 16.09.1971 (5 U 2/71) - DRsp Nr. 1994/11099
OLG Hamm, vom 16.09.1971 - Aktenzeichen 5 U 2/71
DRsp Nr. 1994/11099
A. Sinn des § 1369BGB ist es, den Hausrat im Interesse der ehelichen Lebensgemeinschaft zu erhalten. B. Der Schutzzweck des § 1369BGB erstreckt sich nicht mehr auf den Fall, daß nach rechtskräftiger Scheidung Hausrat bereits veräußert ist und nur noch Zahlung gefordert werden kann.