OLG Hamm, vom 19.02.1988 - Aktenzeichen 4 UF 279/86
DRsp Nr. 1994/10663
Ein Versorgungsträger kann Ausschlußgründe gem. § 1587cBGB nicht geltend machen. Die Anwendung oder Nichtanwendung dieser Bestimmung beeinträchtigt nur die Rechtsstellung der beteiligten Ehegatten, nicht hingegen diejenige der beteiligten Versorgungsträger. Diese haben daher gegen einen Ausschluß des VA mangels eigener Beschwer auch kein Beschwerderecht.