OLG Hamm, vom 19.11.1991 - Aktenzeichen 2 WF 409/91
DRsp Nr. 1993/1955
»c. Die Kosten einer Klassenfahrt des Kindes sind Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2BGB.b. Der Sonderbedarf ist von beiden Eltern angemessen im Verhältnis ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu tragen.«