»... Es war notwendig, dem AntrSt. [Ehemann] die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung ab 1. 5. 1989 zuzuweisen, um eine schwere Härte für ihn zu vermeiden. Es handelt sich bei dem Begriff »schwere Härte« in § 1361 b Abs. 1 Satz 1 BGB um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in Rechtspr. und Literatur unterschiedlich ausgelegt worden ist. ... Am überzeugendsten hat nach Auffassung des Senats das KG in .. [FamRZ 1987, 850 Ä hier: I (165) 189 b-c] die Eingriffsschwelle der »schweren Härte« dahingehend ausgelegt, daß aufgrund außergewöhnlicher Umstände ausnahmsweise die Wohnungszuweisung Ä unter Berücksichtigung auch der Belange des anderen Ehegatten Ä dringend erforderlich sein muß, um eine unerträgliche Belastung des die Zuteilung begehrenden Ehegatten abzuwenden. ...
Bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung war zunächst zu berücksichtigen, daß eine Aufteilung der Wohnung für beide Parteien schon nach den Feststellungen des erstinstanzlichen
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