OLG Hamm, vom 20.10.1980 - Aktenzeichen 6 UF 269/79
DRsp Nr. 1994/10892
Zur Auskunftserteilung gem. §§ 259, 260BGB ist erforderlich, daß der Verpflichtete ein geordnetes Verzeichnis mit einer zusammenfassenden Darstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögens, aufgeschlüsselt in Einzelbeträge oder jedenfalls in die einzelnen Einkunfts-, Ausgabe- und Anlagearten zum Stichtage vorlegt.