OLG Hamm, vom 22.08.1989 - Aktenzeichen 7 UF 217/89
DRsp Nr. 1994/10608
Diese Verpflichtung besteht aber nur dann, wenn der andere Ehegatte Zug um Zug die Verpflichtungserklärung abgibt, ihn im Innenverhältnis so zu stellen, wie er bei getrennter Veranlagung stehen würde.Wird die Abgabe dieser Verpflichtungserklärung verweigert, so ist der Ehegatte, der die Mitwirkung an der gemeinsamen Steuererklärung verweigert, nicht schadensersatzpflichtig.