OLG Hamm, vom 23.06.1986 - Aktenzeichen 10 UF 96/86
DRsp Nr. 1994/10701
Die Höhe der Ausgleichsforderung wird auf jeden Fall durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes (hier: Rechtskraft des Scheidungsurteils) vorhanden ist, auch wenn die Verbindlichkeiten erst nach Rechtshängigkeit entstanden sind - und möglicherweise - auf Verschwendung beruhen.
Nach anderer Ansicht des OLG Köln, FamRZ 1988, 174, ist für die Begrenzung der Forderung auf Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs. 2BGB - wie für die Berechnung des Endvermögens - der Vermögensstand im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich.
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