OLG Hamm vom 23.06.1986
10 UF 96/86
Normen:
BGB § 1378 ;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 1106
LSK-FamR/Hülsmann, § 1378 BGB LS 9

OLG Hamm - 23.06.1986 (10 UF 96/86) - DRsp Nr. 1994/10701

OLG Hamm, vom 23.06.1986 - Aktenzeichen 10 UF 96/86

DRsp Nr. 1994/10701

Die Höhe der Ausgleichsforderung wird auf jeden Fall durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes (hier: Rechtskraft des Scheidungsurteils) vorhanden ist, auch wenn die Verbindlichkeiten erst nach Rechtshängigkeit entstanden sind - und möglicherweise - auf Verschwendung beruhen.

Normenkette:

BGB § 1378 ;

Hinweise:

Nach anderer Ansicht des OLG Köln, FamRZ 1988, 174, ist für die Begrenzung der Forderung auf Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs. 2 BGB - wie für die Berechnung des Endvermögens - der Vermögensstand im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich.